Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Kleinunternehmer und Freiberufler in Deutschland?

Frau am Rechner eRechnung läuft

 

Die Einführung der E-Rechnungspflicht in Deutschland bringt viele Veränderungen für Unternehmen mit sich, insbesondere im Hinblick auf den elektronischen Rechnungsversand an öffentliche Auftraggeber. Doch wie betrifft diese Regelung Kleinunternehmer und Freiberufler? Müssen sie ebenfalls E-Rechnungen ausstellen oder können sie weiterhin klassische Papierrechnungen verwenden? In diesem Artikel erklären wir, welche speziellen Regelungen für Kleinunternehmer und Freiberufler gelten und wann sie zur E-Rechnung verpflichtet sind.

 

Was ist die E-Rechnungspflicht?

Die E-Rechnungspflicht verpflichtet Unternehmen dazu, Rechnungen in einem elektronischen Format zu erstellen und zu versenden. Diese Regelung wurde eingeführt, um den Rechnungsverkehr effizienter und sicherer zu gestalten, insbesondere bei der Abwicklung von Geschäften mit öffentlichen Auftraggebern. Ab dem 27. November 2020 gilt die E-Rechnungspflicht für alle Rechnungen, die an öffentliche Auftraggeber, wie etwa den Bund, Länder und Kommunen, gestellt werden.

E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer und Freiberufler

Die E-Rechnungspflicht betrifft nicht automatisch alle Unternehmer. Kleinunternehmer und Freiberufler sind in Deutschland grundsätzlich von der Pflicht befreit, elektronische Rechnungen zu erstellen – es sei denn, sie haben Geschäfte mit öffentlichen Auftraggebern. Für die Rechnungsstellung an private Unternehmen oder Endverbraucher bleibt es ihnen freigestellt, ob sie Papierrechnungen oder elektronische Rechnungen verwenden.

Wann sind Kleinunternehmer und Freiberufler zur E-Rechnung verpflichtet?

  1. E-Rechnungspflicht für öffentliche Aufträge
    Wenn Kleinunternehmer oder Freiberufler mit öffentlichen Auftraggebern (z. B. Bund, Länder oder Kommunen) Verträge abschließen, müssen sie ihre Rechnungen ab dem 27. November 2020 in elektronischer Form übermitteln. Dies betrifft auch Kleinunternehmer und Freiberufler, die sich für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG entschieden haben. In diesem Fall müssen die Rechnungen im ZUGFeRD- oder XRechnung-Format erstellt werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
  2. Rechnungen an private Unternehmen oder Verbraucher
    Für Rechnungen, die an private Unternehmen oder Endverbraucher gerichtet sind, gilt die E-Rechnungspflicht nicht. Hier können Kleinunternehmer und Freiberufler weiterhin auf traditionelle Papierrechnungen oder elektronische Rechnungen in Form von PDFs zurückgreifen, solange sie nicht mit öffentlichen Auftraggebern zusammenarbeiten.

Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung für die E-Rechnungspflicht?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmen von der Umsatzsteuerpflicht. Kleinunternehmer müssen daher keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen, und es gibt keine Pflicht, elektronische Rechnungen zu stellen, solange sie nicht mit der öffentlichen Hand in Geschäftsbeziehungen treten. In diesem Fall bleibt es den Unternehmern überlassen, ob sie E-Rechnungen verwenden oder weiterhin auf klassische Papierrechnungen setzen.

Freiberufler und die E-Rechnungspflicht

Freiberufler, die ebenfalls keine Rechnungen an öffentliche Stellen stellen, sind von der E-Rechnungspflicht nicht betroffen. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, Rechnungen in Papierform oder als PDF per E-Mail auszustellen, solange keine Verpflichtung besteht, mit öffentlichen Auftraggebern zu arbeiten. Wenn ein Freiberufler jedoch mit einer Behörde oder einer öffentlichen Institution zusammenarbeitet, muss auch er sicherstellen, dass die Rechnung im geforderten elektronischen Format übermittelt wird.

Zusammenfassung: Wer ist zur E-Rechnung verpflichtet?

  • E-Rechnungspflicht besteht nur für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen). Diese Regelung gilt für alle Unternehmen, einschließlich Kleinunternehmer und Freiberufler.
  • Kleinunternehmer und Freiberufler, die keine Rechnungen an die öffentliche Hand stellen, sind nicht zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet. Sie können weiterhin Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen verwenden.
  • Die Wahl der Rechnungsstellung bleibt bei privaten und gewerblichen Kunden in der Regel frei. Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind, müssen keine E-Rechnungen erstellen, solange sie keine Geschäfte mit öffentlichen Auftraggebern tätigen.

 

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Auch wenn die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer und Freiberufler nur in bestimmten Fällen gilt, ist es wichtig, für die Zukunft gut vorbereitet zu sein – insbesondere bei möglichen Geschäftsbeziehungen mit öffentlichen Auftraggebern. Mit den Lösungen von gotomaxx sind Sie bestens gerüstet, um diese Umstellung einfach und effizient zu meistern. Unsere Softwarelösungen, wie PDFMAILER und PDFMAILER.ARCHIV, ermöglichen es Ihnen, E-Rechnungen im richtigen Format zu erstellen und gesetzeskonform zu versenden – egal, ob Sie mit der öffentlichen Hand zusammenarbeiten oder private Kunden bedienen. Verlassen Sie sich auf unsere Tools, um den Übergang zur digitalen Rechnungsstellung reibungslos und sicher zu gestalten.

Fazit: E-Rechnungspflicht betrifft nur bestimmte Unternehmen

Für die Mehrheit der Kleinunternehmer und Freiberufler gilt in Deutschland keine allgemeine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen. Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung tritt nur in Kraft, wenn Geschäfte mit öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden. Diese Regelung stellt sicher, dass Kleinunternehmer und Freiberufler nicht unnötig mit zusätzlichen Anforderungen belastet werden, solange sie keine öffentlichen Aufträge annehmen. Unternehmer, die jedoch mit der öffentlichen Hand in Kontakt treten, sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen der E-Rechnung vertraut machen und sicherstellen, dass sie die entsprechenden Formate wie ZUGFeRD oder XRechnung korrekt nutzen.

 

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